Deshalb ist das Wissen um die richtige Abstimmung für jeden Versammlungsleiter äußerst wichtig.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitglied sich gegen die Wirksamkeit der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen wendete (Urt. v. 06.07.2018, Az. 3 U 22/17). Das Mitglied machte als Unwirksamkeitsgründe unter anderem geltend, dass der Versammlungsleiter trotz eines entsprechenden Antrages eines Mitglieds nicht die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert habe und weiter die Mitgliederversammlung habe entscheiden lassen, ob geheim über die Satzungsänderung abgestimmt werden soll.
Das OLG stellte fest, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Versammlungsleiter die Entscheidung über den Antrag, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, der Mitgliederversammlung überlassen habe. Dies sei auf Grund der dienenden Funktion des Versammlungsleiters ohne weiteres zulässig.
Allerdings könne tatsächlich fraglich sein, ob die Entscheidung der Mitgliederversammlung, es bei der ursprünglichen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu belassen, sachgerecht war. Bei mehreren alternativen Sachanträgen ist nach Auffassung des OLG, sofern alle die gleiche Materie betreffen, über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen, da bei dessen Annahme im Regelfall die anderen Anträge automatisch erledigt werden. Anträge könnten auch eine logische Reihenfolge dergestalt haben, dass ein Antrag vom anderen abhinge oder auf diesem aufbaue. Diese logische Reihenfolge sei dann bei der Abstimmung zu beachten.
Doch stellt das OLG klar, dass selbst wenn die Beibehaltung der Tagesordnungspunkte nicht sachgerecht gewesen sein sollte, hätte ein darin liegender Verfahrensfehler mangels Relevanz nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Richtig sei, dass durch die Wahl der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte Druck auf die Mitglieder erzeugt werden kann, wenn ein Beschluss zu einem Tagesordnungspunkt zwangsweise auch die Abstimmung eines der nachfolgenden Tagesordnungspunkte beeinflusse.
Eine freie Willensbildung bedinge aber eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Voraussetzung hierfür sei die Einholung von Informationen, der Austausch von Argumenten und die Diskussion hierüber. Dieser Prozess sei, da die Mitglieder des Vereins und seiner Organe naturgemäß unterschiedliche Interessen und Ziele verfolgten, zwangsläufig mit Einflussnahmen und Taktieren verbunden. Es ist dem Willensbildungsprozess einer Mitgliederversammlung daher immanent, dass die einzelnen Mitglieder sich Druck und Einflussnahmen andere Mitglieder und, je nach Zuschnitt des Vereins, auch der Öffentlichkeit ausgesetzt sähen und damit umgehen müssten. Aus diesem Grund könne nicht jede Taktik und Einflussnahme als unzulässig angesehen werden. Dies bedürfe vielmehr einer wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Auch das Argument des Mitglieds, es sei rechtswidriger Weise über die Satzungsänderungen nicht geheim abgestimmt worden, verwarf das OLG.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die Abstimmung offen durchzuführen, sei zu respektieren. Denn es bestünde grundsätzlich kein Anspruch auf geheime Abstimmung. Die Art und Weise der Abstimmung werde durch die Satzung oder Versammlungsordnung des Vereins bestimmt. Fehle in der Satzung oder Versammlungsordnung eine solche Regelung, erfolge die Festlegung der Abstimmung durch Handaufheben oder geheim durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung. Der Versammlungsleiter könne die Abstimmungsform festlegen, falls ihm die Satzung diese Entscheidung zuweist oder die Mitgliederversammlung zu der Abstimmungsart keinen Mehrheitsentscheid gefasst hat.
Fazit:
Nicht jeder Verfahrensfehler in der Mitgliederversammlung führt zur Unwirksamkeit der Beschlüsse, sondern nur solche, die relevant sind. Maßgebend für die Relevanz des Fehlers ist, ob dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Feststellung der Unwirksamkeit rechtfertigt (BGH, in: NJW 2008, 69). Außerdem hat ein Mitglied nur dann ein Recht auf geheime Abstimmung, wenn die Satzung oder die Versammlungsordnung dies so festlegt.
Stand: 27.08.2018
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission Finanzen des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses Recht und Satzung des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.
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